Satzung der |
Der Verein trägt den Namen »Johann-Heinrich-Voß-Gesellschaft e. V.« (im folgenden Voß-Gesellschaft genannt). Sein Sitz ist in Eutin. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. § 2: Zweck Der Zweck der Voß-Gesellschaft ist die ideelle und materielle Förderung der Auseinandersetzung mit Leben und Werk des Schriftstellers, Dichters und Übersetzers Johann Heinrich Voß (1751-1826) und den historischen, geistigen und kulturellen Verhältnissen seiner Zeit, insbesondere auch an seinen Wirkungsorten. Die Voß-Gesellschaft verfolgt keine Erwerbszwecke. Die Voß-Gesellschaft dient der Förderung kultureller Zwecke. Der Zweck der Voß-Gesellschaft wird vor allem durch die Herausgabe oder Bezuschussung von Veröffentlichungen zur Person und zum Werk von Johann Heinrich Voß und seinem Umkreis sowie der ideellen und materiellen Unterstützung solcher Vorhaben und durch Veranstaltungen, die der Verbreitung des Wissens über Person und Werk von Johann Heinrich Voß dienen, verwirklicht. § 3: Gemeinnützigkeit Die Voß-Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung von 1977. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel der Voß-Gesellschaft sind nur für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden. Es werden keine Anteile ausgeschüttet, auch keine Zuwendungen aus den Mitteln der Voß-Gesellschaft gezahlt, die nicht Satzungszwecken dienen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln der Voß-Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Voß-Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4: Mitgliedschaft Mitglied der Voß-Gesellschaft kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Der Eintritt ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt aus der Voß-Gesellschaft kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muß dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt befreit nicht von der Entrichtung des laufenden Jahresbeitrages. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus der Voß-Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es den Zwecken der Voß-Gesellschaft entgegenhandelt, Gegen den Ausschluß ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Durch Austritt oder Ausschluß ausscheidenden Mitgliedern stehen keinerlei Ansprüche aus dem Vereinsvermögen zu. Personen, die sich besondere Verdienste um die Verwirklichung der Ziele der Voß-Gesellschaft erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt werden. § 5: Mittel Die Voß-Gesellschaft erwirbt ihre Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen jeglicher Art. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Jahresbeitrag soll bis zum 31. März eines Jahres gezahlt werden. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Sonderregelungen über die Höhe der Mitgliedsbeiträge treffen. Über die Verwendung der Geldmittel und der Sachwerte entscheidet der Vorstand, der hierüber auf der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern Rechenschaft abzulegen hat. § 6: Organe Die Organe der Voß-Gesellschaft sind
§ 7: Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden der Voß-Gesellschaft mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. Die/der Vorsitzende oder ihr(e)/sein(e) Stellvertreter(in) leiten die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahlen der Vorstandsmitglieder Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit, ausgenommen die gesondert geregelten Punkte. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, sofern nicht ein Mitglied eine geheime Wahl fordert. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Versammlungsleiterin / der Versammlungsleiter. Die/der Vorsitzende hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. § 8: Vorstand Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und einer/einem oder mehreren Beisitzerin(nen)/Beisitzer(n). Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter die/der Vorsitzende oder ihr(e)/sein(e) Vertreterin/Vertreter, vertreten den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann sich der Vorstand durch Berufung eines Mitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. Entzieht die Mitgliederversammlung einem Vorstandsmitglied das Vertrauen, so verliert es sein Amt. Die Mitgliederversammlung hat dann unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und leitet die Geschäfte der Voß-Gesellschaft. Er trifft alle Entscheidungen, die nicht der Mitgliederversammlung durch Satzung vorbehalten sind. Die/der Vorsitzende oder ihr(e)/sein(e) Stellvertreterin/Stellvertreter berufen bei Bedarf die Vorstandssitzung ein. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Ist der Vorstand bei einer Sitzung nicht beschlußfähig, so kann die/der Vorsitzende nach frühestens 14 Tagen eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen, die in jedem Fall beschlußfähig ist. Über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die von der/dem Vorsitzenden oder ihrer/seiner Vertreterin oder ihrem/seinem Vertreter und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. § 9: Beirat Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei der Durchführung der Ziele der Voß-Gesellschaft. Die Beiratsmitglieder werden für drei Jahre berufen. Erneute Berufungen sind zulässig. Der Beirat soll jährlich mindestens einmal zusammentreten. § 10: Rechnungsprüfung Das Vermögen der Voß-Gesellschaft wird durch die Kassenführerin/den Kassenführer im Einvernehmen mit dem Vorstand verwaltet. Die Jahresrechnung wird von zwei Mitgliedern der Voß-Gesellschaft als ehrenamtlichen Rechnungsprüfern geprüft. Die schriftliche Prüfungsverhandlung ist auf der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern zur Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzutragen. Die Personen, die die Rechnung prüfen, dürfen kein Vorstandsamt bekleiden. Sie werden für zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. § 11: Satzungsänderung Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen in der Mitgliederversammlung einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. § 12: Auflösung Die Auflösung der Voß-Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit sämtlicher Mitglieder beschlossen werden. Falls an dieser Versammlung nicht mindestens zwei Drittel der eingetragenen Mitglieder teilnehmen, muß frühestens nach 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden, die die Auflösung der Voß-Gesellschaft mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschließen kann. Bei Auflösung der Voß-Gesellschaft fällt das Vereinsvermögen an den »Verband zur Pflege und Förderung der Heimatkunde im Eutinischen e.V.« oder dessen als gemeinnützig anerkannten Rechtsnachfolger, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. (Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 8. Mai 1993 errichtet und auf der Mitgliederversammlung am 6. November 1993 geändert.) |