Satzung der Johann-Heinrich-Voß-Gesellschaft e.V.
§ 1: Name und Sitz Der Verein trägt den Namen »Johann-Heinrich-Voß-Gesellschaft e. V.« (im folgenden Voß-Gesellschaft genannt). Sein Sitz ist in Eutin. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. § 2: Zweck Der Zweck der Voß-Gesellschaft ist die ideelle und materielle Förderung der Auseinandersetzung mit Leben und Werk des Schriftstellers, Dichters und Übersetzers Johann Heinrich Voß (1751- 1826) und den historischen, geistigen und kulturellen Verhältnissen seiner Zeit, insbesondere auch an seinen Wirkungsorten. Die Voß-Gesellschaft verfolgt keine Erwerbszwecke. Die Voß-Gesellschaft dient der Förderung kultureller Zwecke. Der Zweck der Voß-Gesellschaft wird vor allem durch die Herausgabe oder Bezuschussung von Veröffentlichungen zur Person und zum Werk von Johann Heinrich Voß und seinem Umkreis sowie der ideellen und materiellen Unterstützung solcher Vorhaben und durch Veranstaltungen, die der Verbreitung des Wissens über Person und Werk von Johann Heinrich Voß dienen, verwirklicht. § 3: Gemeinnützigkeit Die Voß-Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung von 1977. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel der Voß-Gesellschaft sind nur für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden. Es werden keine Anteile ausgeschüttet, auch keine Zuwendungen aus den Mitteln der Voß- Gesellschaft gezahlt, die nicht Satzungszwecken dienen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln der Voß-Gesellschaft. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Voß- Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4: Mitgliedschaft Mitglied der Voß-Gesellschaft kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Der Eintritt ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus der Voß-Gesellschaft kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt befreit nicht von der Entrichtung des laufenden Jahresbeitrages. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Voß- Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es den Zwecken der Voß-Gesellschaft entgegenhandelt, das Ansehen der Voß-Gesellschaft schädigt, mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der Mitgliederversamm- lung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Durch Austritt oder Ausschluss ausscheidenden Mitgliedern stehen keinerlei Ansprüche aus dem Vereinsvermögen zu. Personen, die sich besondere Verdienste um die Verwirklichung der Ziele der Voß-Gesellschaft erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt werden.
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