Satzung
der Johann-Heinrich-Voß-Gesellschaft e.V.
§ 1: Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen »Johann-Heinrich-Voß-Gesellschaft e. V.«
(im folgenden Voß-Gesellschaft genannt). Sein Sitz ist in Eutin. Der
Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2: Zweck
Der Zweck der Voß-Gesellschaft ist die ideelle und materielle
Förderung der Auseinandersetzung mit Leben und Werk des
Schriftstellers, Dichters und Übersetzers Johann Heinrich Voß (1751-
1826) und den historischen, geistigen und kulturellen Verhältnissen
seiner Zeit, insbesondere auch an seinen Wirkungsorten.
Die Voß-Gesellschaft verfolgt keine Erwerbszwecke.
Die Voß-Gesellschaft dient der Förderung kultureller Zwecke. Der
Zweck der Voß-Gesellschaft wird vor allem durch die Herausgabe oder
Bezuschussung von Veröffentlichungen zur Person und zum Werk von
Johann Heinrich Voß und seinem Umkreis sowie der ideellen und
materiellen Unterstützung solcher Vorhaben und durch
Veranstaltungen, die der Verbreitung des Wissens über Person und
Werk von Johann Heinrich Voß dienen, verwirklicht.
§ 3: Gemeinnützigkeit
Die Voß-Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte
Zwecke« der Abgabenordnung von 1977.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel der Voß-Gesellschaft sind nur für
die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden. Es werden keine Anteile
ausgeschüttet, auch keine Zuwendungen aus den Mitteln der Voß-
Gesellschaft gezahlt, die nicht Satzungszwecken dienen. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine Zuwendungen aus Mitteln der Voß-Gesellschaft. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Voß-
Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4: Mitgliedschaft
Mitglied der Voß-Gesellschaft kann jede natürliche oder
juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
Der Eintritt ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der
Austritt aus der Voß-Gesellschaft kann nur zum Ende eines
Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand drei Monate vor
Ablauf des Jahres schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt
befreit nicht von der Entrichtung des laufenden Jahresbeitrages.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Voß-
Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es
den Zwecken der Voß-Gesellschaft entgegenhandelt,
das Ansehen der Voß-Gesellschaft schädigt,
mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der Mitgliederversamm-
lung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit
einfacher Stimmenmehrheit. Durch Austritt oder Ausschluss
ausscheidenden Mitgliedern stehen keinerlei Ansprüche aus dem
Vereinsvermögen zu.
Personen, die sich besondere Verdienste um die Verwirklichung
der Ziele der Voß-Gesellschaft erworben haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit
2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu Ehrenvorsitzenden
oder Ehrenmitgliedern ernannt werden.
1