Johann-Heinrich-Voß-Gesellschaft · c/o Eutiner Landesbibliothek · Schlossplatz 4 · D-23701 Eutin · info@voss-gesellschaft.de
Satzung
der Johann-Heinrich-Voß-Gesellschaft e.V.
Mitgliederversammlung einem Vorstandsmitglied das Vertrauen, so
verliert es sein Amt. Die Mitgliederversammlung hat dann unverzüglich
eine Ersatzwahl vorzunehmen.
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und
leitet die Geschäfte der Voß-Gesellschaft. Er trifft alle Entscheidungen,
die nicht der Mitgliederversammlung durch Satzung vorbehalten sind.
Die/der Vorsitzende oder ihr(e)/sein(e) Stellvertreterin/Stellvertreter
berufen bei Bedarf die Vorstandssitzung ein. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ist der Vorstand
bei einer Sitzung nicht beschlussfähig, so kann die/der Vorsitzende
nach frühestens 14 Tagen eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung
einberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
Über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen sind
Protokolle zu führen, die von der/dem Vorsitzenden oder ihrer/seiner
Vertreterin oder ihrem/seinem Vertreter und einem Vorstandsmitglied
zu unterschreiben sind.
§ 9: Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Der Beirat berät und
unterstützt den Vorstand bei der Durchführung der Ziele der Voß-
Gesellschaft. Die Beiratsmitglieder werden für drei Jahre berufen.
Erneute Berufungen sind zulässig.
Der Beirat soll jährlich mindestens einmal zusammentreten.
§ 10: Rechnungsprüfung
Das Vermögen der Voß-Gesellschaft wird durch die Kassenführerin/den
Kassenführer im Einvernehmen mit dem Vorstand verwaltet. Die
Jahresrechnung wird von zwei Mitgliedern der Voß-Gesellschaft als
ehrenamtlichen Rechnungsprüfern geprüft. Die schriftliche
Prüfungsverhandlung ist auf der Jahreshauptversammlung den
Mitgliedern zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
vorzutragen.
Die Personen, die die Rechnung prüfen, dürfen kein Vorstandsamt
bekleiden. Sie werden für zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist
zulässig.
§ 11: Satzungsänderung
Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen in der
Mitgliederversammlung einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder.
§ 12: Auflösung
Die Auflösung der Voß-Gesellschaft kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit sämtlicher Mitglieder
beschlossen werden. Falls an dieser Versammlung nicht
mindestens zwei Drittel der eingetragenen Mitglieder teilnehmen,
muss frühestens nach 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung
mit derselben Tagesordnung einberufen werden, die die Auflösung
der Voß-Gesellschaft mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden
beschließen kann.
Bei Auflösung der Voß-Gesellschaft fällt das Vereinsvermögen an
den »Verband zur Pflege und Förderung der Heimatkunde im
Eutinischen e.V.« oder dessen als gemeinnützig anerkannten
Rechtsnachfolger, die es ausschließlich und unmittelbar für
steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
(Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 8. Mai
1993 errichtet und auf der Mitgliederversammlung am 6.
November 1993 geändert.)
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