Satzung
der Johann-Heinrich-Voß-Gesellschaft e.V.
Mitgliederversammlung einem Vorstandsmitglied das Vertrauen, so
verliert es sein Amt. Die Mitgliederversammlung hat dann unverzüglich
eine Ersatzwahl vorzunehmen.
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und
leitet die Geschäfte der Voß-Gesellschaft. Er trifft alle Entscheidungen,
die nicht der Mitgliederversammlung durch Satzung vorbehalten sind.
Die/der Vorsitzende oder ihr(e)/sein(e) Stellvertreterin/Stellvertreter
berufen bei Bedarf die Vorstandssitzung ein. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ist der Vorstand bei
einer Sitzung nicht beschlussfähig, so kann die/der Vorsitzende nach
frühestens 14 Tagen eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung
einberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
Über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen sind
Protokolle zu führen, die von der/dem Vorsitzenden oder ihrer/seiner
Vertreterin oder ihrem/seinem Vertreter und einem Vorstandsmitglied zu
unterschreiben sind.
§ 9: Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Der Beirat berät und unterstützt
den Vorstand bei der Durchführung der Ziele der Voß-Gesellschaft. Die
Beiratsmitglieder werden für drei Jahre berufen. Erneute Berufungen
sind zulässig.
Der Beirat soll jährlich mindestens einmal zusammentreten.
§ 10: Rechnungsprüfung
Das Vermögen der Voß-Gesellschaft wird durch die Kassenführerin/den
Kassenführer im Einvernehmen mit dem Vorstand verwaltet. Die
Jahresrechnung wird von zwei Mitgliedern der Voß-Gesellschaft als
ehrenamtlichen Rechnungsprüfern geprüft. Die schriftliche
Prüfungsverhandlung ist auf der Jahreshauptversammlung den
Mitgliedern zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
vorzutragen.
Die Personen, die die Rechnung prüfen, dürfen kein Vorstandsamt
bekleiden. Sie werden für zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist
zulässig.
§ 11: Satzungsänderung
Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen in der
Mitgliederversammlung einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder.
§ 12: Auflösung
Die Auflösung der Voß-Gesellschaft kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit sämtlicher Mitglieder
beschlossen werden. Falls an dieser Versammlung nicht mindestens
zwei Drittel der eingetragenen Mitglieder teilnehmen, muss
frühestens nach 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung mit
derselben Tagesordnung einberufen werden, die die Auflösung der
Voß-Gesellschaft mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschließen
kann.
Bei Auflösung der Voß-Gesellschaft fällt das Vereinsvermögen an
den »Verband zur Pflege und Förderung der Heimatkunde im
Eutinischen e.V.« oder dessen als gemeinnützig anerkannten
Rechtsnachfolger, die es ausschließlich und unmittelbar für
steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
(Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 8. Mai
1993 errichtet und auf der Mitgliederversammlung am 6. November
1993 geändert.)
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