Satzung der Johann-Heinrich-Voß-Gesellschaft e.V.
Mitgliederversammlung einem Vorstandsmitglied das Vertrauen, so verliert es sein Amt. Die Mitgliederversammlung hat dann unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und leitet die Geschäfte der Voß-Gesellschaft. Er trifft alle Entscheidungen, die nicht der Mitgliederversammlung durch Satzung vorbehalten sind. Die/der Vorsitzende oder ihr(e)/sein(e) Stellvertreterin/Stellvertreter berufen bei Bedarf die Vorstandssitzung ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ist der Vorstand bei einer Sitzung nicht beschlussfähig, so kann die/der Vorsitzende nach frühestens 14 Tagen eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die von der/dem Vorsitzenden oder ihrer/seiner Vertreterin oder ihrem/seinem Vertreter und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. § 9: Beirat Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei der Durchführung der Ziele der Voß-Gesellschaft. Die Beiratsmitglieder werden für drei Jahre berufen. Erneute Berufungen sind zulässig. Der Beirat soll jährlich mindestens einmal zusammentreten. § 10: Rechnungsprüfung Das Vermögen der Voß-Gesellschaft wird durch die Kassenführerin/den Kassenführer im Einvernehmen mit dem Vorstand verwaltet. Die Jahresrechnung wird von zwei Mitgliedern der Voß-Gesellschaft als ehrenamtlichen Rechnungsprüfern geprüft. Die schriftliche Prüfungsverhandlung ist auf der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzutragen.
Die Personen, die die Rechnung prüfen, dürfen kein Vorstandsamt bekleiden. Sie werden für zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. § 11: Satzungsänderung Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen in der Mitgliederversammlung einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. § 12: Auflösung Die Auflösung der Voß-Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit sämtlicher Mitglieder beschlossen werden. Falls an dieser Versammlung nicht mindestens zwei Drittel der eingetragenen Mitglieder teilnehmen, muss frühestens nach 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden, die die Auflösung der Voß-Gesellschaft mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschließen kann. Bei Auflösung der Voß-Gesellschaft fällt das Vereinsvermögen an den »Verband zur Pflege und Förderung der Heimatkunde im Eutinischen e.V.« oder dessen als gemeinnützig anerkannten Rechtsnachfolger, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. (Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 8. Mai 1993 errichtet und auf der Mitgliederversammlung am 6. November 1993 geändert.)
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